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Änderung des Anwendungserlasses zur AO zum 1. 1. 1996
Mit (BStBl I S. 666) wurde erneut der AEAO geändert. Wesentlicher Inhalt der Änderungen ist die Anpassung des AEAO an die Reform des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens. Da diese Gesetzesänderung (vgl. Art. 4 Grenzpendlergesetz v. , BGBl I S. 1395, NWB G F. 2 S. 679) ab dem wirksam wird, erfolgt die Änderung des AEAO ebenfalls mit Wirkung ab dem . Bei dieser Gelegenheit hat die FinVerw auch eine Reihe weiterer Regelungen an die Rechtsentwicklung bzw. die Rspr. des BFH angepaßt. Im folgenden werden die wesentlichen Änderungen des AEAO erläutert, soweit die Änderung über die redaktionelle Anpassung - insbesondere an die Rechtsbehelfsreform (z. B. ”Einspruch” statt ”Beschwerde” oder ”Einspruchsfrist” statt ”Rechtsbehelfsfrist”) - hinausgeht.
I. Steuergeheimnis
Nr. 8 des AEAO zu § 30 enthält eine Aufzählung von Rechtsvorschriften, die ausdrücklich eine Offenbarung geschützter Steuerdaten an andere Dienststellen zulassen. Diese Aufzählung wurde um die Regelung des § 474 Abs. 3 StPO (zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister) ergänzt.
Durch das StMBG v. (BGBl I S. 2310, NWB G F. 2 S. 667) war § 31a AO um eine Regelung zur Bekämpfung des Mißbrauchs von Subventionen un...