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Steuerrecht | Rustikaler sog. Herrenabend mit Hamburgern und Würstchen kein Repräsentationsaufwand
Die Kosten eines Rechtsanwalts für einen sog. Herrenabend, zu dem männliche Mandanten und potenzielle Neu-Mandanten eingeladen sind, sind abziehbar, wenn sich die Aufwendungen auf ca. 60 € pro Teilnehmer beschränken und weder kulturelle noch kulinarische Spitzenleistungen angeboten werden.
Nehmen [i]Aufteilung bei beruflichen und privaten Gästen an dem Herrenabend auch Gäste aus dem privaten Umfeld des Anwalts teil, sind die Gesamtkosten nach der Anzahl der Gäste aufzuteilen; der auf die Gäste aus dem privaten Umfeld entfallende Kostenanteil ist dann nicht abziehbar.
Das [i]60 € pro Gast sind angemessen FG verneinte hinsichtlich der Mandanten und potenziellen Neu-Mandanten das Betriebsausgabenverbot für Repräsentationsaufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Nach dem FG ist bei einem Kostenanteil von ca. 60 € pro Gast für Musik, Veranstaltungstechnik und Bewirtung (Würste, Leberkäse, Salat, Hambu...