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BFH 13.12.2018 V R 4/18, BBK 8/2019 S. 346

Umsatzsteuer | Überhöhter Umsatzsteuerausweis gegenüber Privatpersonen

Die Pflicht zur Abführung überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 1 UStG gilt auch bei Rechnungen an Privatpersonen. Der Unternehmer kann sich daher nicht darauf berufen, dass statt der von ihm ausgewiesenen Umsatzsteuer von 19 % ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % gilt oder dass die Leistung gar nicht umsatzsteuerbar ist: Denn § 14c Abs. 1 UStG zwingt zur Abführung der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Zwar [i]Gefährdung des Steueraufkommens auch bei Privatpersonen möglich kann die Privatperson die in Rechnung gestellte, überhöhte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dennoch besteht auch bei Privatpersonen die Gefahr eines Vorsteuerabzugs und damit eine Gefährdung des Steueraufkommens, weil es mitunter Zweifel über die Unternehmereigenschaft gibt, z. B. bei Vermietern, eBay-Verkäufern oder Betreibern einer Photovoltaikanlage.

Im [i]Verbraucherschutzverein erteilte Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer Streitf...