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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 2323/17 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 3

Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Bankbetriebswirtin – Zwischenzeitliche Vollzeiterwerbstätigkeit nach Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau – enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang – Berufstätigkeit als Voraussetzung für das Studium – Erfordernis einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Familienkasse

Leitsatz

1. Bei der von vornherein angestrebten Weiterbildung einer Bankkauffrau zur Bankbetriebswirtin im Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich noch um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, während der der Kindergeldanspruch nicht durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen wird.

2. Die Vollzeitbeschäftigung des Kindes zwischen dem Abschluss der Ausbildung zur Bankkauffrau und der Aufnahme des Studiums stellt keine schädliche Zäsur einer einheitlichen Erstausbildung dar, wenn die Aufnahme des Studiums keine Berufstätigkeit voraussetzt, sondern diese lediglich der Überbrückung bis zum frühestmöglichen Studienbeginn dient (Abgrenzung zum , BStBl II 2016, 615).

3. Für die Feststellung der von vornherein bestehenden Absicht der Weiterbildung zur Bankbetriebswirtin kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Familienkasse eine entsprechende schriftliche Erklärung übermittelt worden ist (entgegen DA-KG 2017 V 6.1 Abs. 1 Satz 8).

Fundstelle(n):
VAAAH-09272

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