Gewerblichkeit des Vertriebs wertloser Aktien mit Betrugsabsicht
Leitsatz
Der Vertrieb wertloser Aktien mit Betrugsabsicht an einen unbestimmten Kundenkreis stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar.
Die aus den Aktienverkäufen erzielten Einkünfte sind auch dann der über die Leistungserstellung im Innenverhältnis und die
Verwendung der Einnahmen allein dispositionsberechtigten Person zuzurechnen, wenn der Aktienerwerb im Außenverhältnis über
eine von dieser als Geschäftsführer und Alleingesellschafter beherrschte Kapitalgesellschaft sowie hinsichtlich des Zahlungsverkehrs
durch einen kollusiv handelnden Treuhänder abgewickelt wird.
Die BFH-Rechtsprechung zur verschleierten Marktteilnahme (Urteil vom X R 163/87, BFHE 164,556, BStBl II 1991, 802)
beansprucht auch für die Frage der Einkünftezurechnung Geltung.
Die Gewinnrealisierung aus außerbörslichen Aktienverkäufen tritt erst zum Zeitpunkt der Einbuchung in die Anlegerdepots ein.
Für die aufwandswirksame Bildung einer Rückstellung für drohende Schadenersatzleistungen aufgrund einer Straftat ist auch
bei Einzelunternehmen ein Wertaufhellungszeitraum von sechs Monaten angemessen, wenn sich keine schwierigen Bilanzierungsfragen
stellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 470 Nr. 9 DStR 2019 S. 8 Nr. 23 DStRE 2019 S. 885 Nr. 14 EFG 2019 S. 437 Nr. 6 EStB 2019 S. 284 Nr. 7 StB 2019 S. 83 Nr. 4 CAAAH-09248
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