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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 12 V 1531/18 A (G,F) EFG 2019 S. 379 Nr. 5

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2; GewStG § 10 a Satz 6; GewStG § 35 b Abs. 2 Satz 2; AO § 171 Abs. 10; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 351 Abs. 2; KStG § 8 c Abs. 1 Satz 2; KStG § 8 c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3; FGO § 69

Verlustabzug bei Mantelkauf: Beschwer durch Null-Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags – Anwendung der Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG auf Personengruppen – Besonderes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit

Leitsatz

1. Die Beschwer durch eine Kürzung des verbleibenden vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 8 c KStG kann nicht mit einem Rechtsbehelf gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auf Null Euro geltend gemacht werden.

2. Die Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 KStG kann nicht aufgrund der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke entgegen ihrem Wortlaut auch auf eine zu gleichen Teilen am übertragenden und übernehmenden Rechtsträger beteiligte Personengruppe angewendet werden.

3. Das besondere berechtigte Interesse an der Aussetzung der Vollziehung einer Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlustes wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit des § 8 c Abs. 1 Satz 2 KStG (vgl. , EFG 2017, 1906) ist in Abwägung mit dem gewichtigen Ausmaß der hiervon abhängigen Steuereinnahmen zu verneinen (a.A. , EFG 2018, 1128).

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 341 Nr. 7
DB 2019 S. 16 Nr. 8
DStR 2019 S. 8 Nr. 22
DStRE 2019 S. 817 Nr. 13
EFG 2019 S. 379 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2019 S. 1201
SAAAH-09247

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