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Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Luxusfahrzeugen
Das FG Hamburg hat mit zwei Urteilen v. - 3 K 96/17 (NWB UAAAH-03925) sowie v. - 2 K 116/18 (NWB AAAAH-03923) über den Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten von Luxussportwagen entschieden, die im Ergebnis unterschiedlich ausfielen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 1a UStG
[i]Unangemessene AufwendungenGem. § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 EStG gilt, nicht abziehbar. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Ähnliche Zwecke sind laut bisheriger Rechtsprechung u. a. Fortbewegungsmittel, die nicht primär dem Transport dienen, z. B. Fluggeräte, Reit- und Rennpferde, Oldtimer oder Rennwagen. Sind Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen, sind sie gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht abziehbar, soweit sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Das „Ferrari-Urteil“ des 3. Senats des
[i]Vorsteuerabzug zulässigDer 3. Senat des FG Hamburg erachtete den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines gebrauchten Ferrari i. S. des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG als ...