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NWB Nr. 7 vom Seite 479 Fach 2 Seite 6139

Fristwahrung bei Schriftsatzübermittlung durch Telefax

von RA StB Gottfried Jestädt, Hemmingen-Westerfeld

I. Kommunikation zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigen

Die FÄ sind in der Vergangenheit mehr und mehr mit Telefaxgeräten ausgestattet worden, um im Verkehr mit Stpfl. und Angehörigen der steuerberatenden Berufe Schreiben und Schriftstücke per Telefax übermitteln und empfangen zu können. Das FG Baden-Württemberg (rkr. Urt. v. , EFG 1992 S. 705) hat insofern die Auffassung der FinBeh bestätigt, als es auch für vom FA abgehende Sendungen das Telefaxverfahren für zulässig hält. Es muß lediglich sichergestellt sein, daß keine Verstöße gegen das Steuergeheimnis vorliegen. Hierfür ist zur Anwendung des Telefaxverfahrens grds. die Einverständniserklärung des Empfängers erforderlich. Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe und Rechtsanwälten soll dieses Einverständnis jedoch grds. unterstellt werden.

Bei der Übermittlung von schriftlichen Verwaltungsakten durch die FÄ im Telefaxverfahren hat die FinBeh durch Änderung des Anwendungserlasses zur AO (AEAO § 122 Nr. 3, BStBl I S. 430) festgestellt, daß eine Versendung per Telefax keine Übermittlung durch die Post nach § 122 Abs. 2 AO darstellt. Dementsprechend gilt auch nicht die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO (3-Tage-Re...