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KG | Ausscheiden des Komplementärs nach Formwechsel
Beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft (KG) in eine GmbH ist das Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters mit Wirksamwerden des Formwechsels möglich.
Die Regelungen des UmwG (§ 194 Abs. 1 Nr. 3, § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG), und der daraus hergeleitete Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft stehen dieser Gestaltung jedenfalls nicht immer entgegen, so das Kammergericht. Sofern in den genannten Vorschriften von einer Kontinuität der Mitgliedschaft die Rede sei, solle lediglich gewährleistet werden, dass alle Anteilseigner, die am formwechselnden Rechtsträger beteiligt waren, auch am neuen Rechtsträger beteiligt sein können. [i]Gehrmann, Formwechsel, infoCenter, NWB KAAAC-33984 Die Rechtsinstitute des Ein- und Austritts von Gesellschaftern würden durch das UmwG dagegen nicht berührt. Jedenfalls wenn alle Gesellschafter dem Ausscheiden des pe...