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NWB Nr. 25 vom Seite 2357 Fach 2 Seite 5999

Kostenentscheidung im FG-Verfahren nach den BVerfG-Beschlüssen zum Grundfreibetrag

von Richter am FG Jörg Grune, Hannover

Bei den FG sind in der Vergangenheit zahlreiche Fälle anhängig geworden, in denen die Kl. sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift des EStG, insbes. der Grund- und/oder Kinderfreibeträge beriefen. Diese Kl. hatten dann in der Folgezeit eine Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) bis zur Entscheidung des BVerfG über diese Rechtsfrage beantragt. Die FG haben diesen Anträgen entsprochen, nachdem der BFH die Anwendung des § 74 FGO auf diese Fälle bejaht hatte ( BStBl II S. 641). In späterer Zeit hat die FinVerw durch Anwendung des § 165 AO verhindert, daß derartige Fälle die FG unnötig belasteten, ohne daß den Stpfl. dadurch Rechtsnachteile entstanden sind.

Es verbleibt jedoch noch eine Anzahl von Fällen, in denen erst jetzt, nachdem die Beschlüsse des (BGBl I S. 1851) veröffentlicht worden sind, von den Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt wird. Für den Finanzrichter (Berichterstatter oder Vorsitzender) ist die Sache jedoch damit noch längst nicht beendet, denn ihm obliegt es nun, über die Kosten dieser Verfahren zu entscheiden (§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO).

Das Gesetz hilft dem Richter hier nur wenig weiter; in § 138 Abs. 1 Satz 1 FGO ist lediglich geregelt, daß ”nach b...