Leistender Unternehmer, Nachweis der Strohmannseigenschaft
Leitsatz
1) Leistender Unternehmer ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen aufgrund abgeschlossener
zivilrechtlicher Vereinbarungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen
lässt.
2) Leistender kann auch ein „Strohmann” sein, der im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines „Hintermannes”
auftritt und somit zivilrechtlich aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet ist.
3) Ein „Hintermann” kann nur dann Leistender sein, wenn nachgewiesen wird, dass die Vertragsparteien, der Strohmann und der
Leistungsempfänger, einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht
zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann” eintreten sollen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 598 Nr. 11 StB 2019 S. 87 Nr. 4 DAAAH-08789
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