Zum Umfang der für einen Entlastungsantrag
nach § 9b StromStG erforderlichen Angaben nach Verschmelzung
Leitsatz
Nach
Verschmelzung zweier Gesellschaften reicht die Stellung eines Entlastungsantrags durch
den Rechtsnachfolger aus, sofern darin alle für die Bearbeitung
des Entlastungsantrags erforderlichen Daten und Fakten enthalten
sind. Es bedarf weder der Stellung getrennter Anträge für die Zeit
vor und nach der Verschmelzung, noch bedarf es des Hinweises auf
die Rechtsnachfolge im Antrag.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 12 Nr. 20 DStRE 2019 S. 848 Nr. 13 JAAAH-08787
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