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Einkommensteuer | Sachverständigengutachten zur Bestimmung der ortsüblichen Miete
(1) Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen mit der sog. EOP-Methode bestimmt werden (Anschluss an BGH-Rechtsprechung). (2) Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss das Gericht einen erfahrenen und mit der örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z. B. einen erfahrenen Makler, beurteilen lassen, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen hält (Bezug: § 21 EStG).
(1) Bei einer langfristigen Vermietung von Wohnraum ist grundsätzlich nach der älteren BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom - IX R 48/01 NWB MAAAA-72058, BStBl 2003 II S. 646 = Kurzinfo StuB 2003 S. 84 NWB SAAAB-63785) von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete...