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Ermessensentscheidungen im Steuerrecht
I. Begriff und gesetzliche Grundlagen
Ermessensentscheidungen können vom Gesetzgeber (gesetzgeberisches Ermessen, Rspr. des BVerfG seit BVerfGE 3 S. 58, 135, oder Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, so BStBl II S. 653, zum Familienlastenausgleich), von Gerichten (z. B. § 74 FGO) sowie von Verwaltungsbehörden zu treffen sein. Letztere sind Gegenstand der folgenden Abhandlung.
1. Begriff
Der Begriff des Ermessens oder der Ermessensentscheidung ist nicht gesetzlich definiert. § 5 AO ist Rahmenvorschrift für die Ausübung des Ermessens, nicht gesetzliche Definition. Die Vorschrift setzt den Begriff des Ermessens voraus. Dieser ist wie folgt zu umschreiben:
Eine Entscheidung steht im Ermessen einer Behörde, wenn diese bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts zwischen verschiedenen Rechtsfolgen wählen kann.
Im Gegensatz zur Ermessensentscheidung steht die gebundene Entscheidung, die bei Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts eine feststehende Rechtsfolge vorsieht. Die Umdeutung einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung ist nicht zulässig (§ 128 Abs. 3 AO; vgl. BStBl II S. 781, zur Frage der Umdeutung eines Zinsbescheids in e...