StuB Nr. 5 vom Seite 1

Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet ...

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... das neue

Ab dem sind die neuen Regelungen zu den besonderen Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes (§ 22f UStG) und zur Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG) in Kraft. Gleichwohl ergeben sich noch bedeutende Rechtsfragen, was durchaus bemerkenswert ist, weil die Aufzeichnungen bereits ab dem zu führen sind und lediglich die Haftungsnorm nach § 25e UStG gem. § 27 Abs. 25 Satz 4 UStG hinsichtlich unternehmerischen Marktplatzverkäufern, die im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, ab dem , und hinsichtlich unternehmerischen Marktplatzverkäufern, die im Drittland ansässig sind, ab dem Anwendung findet. So ist derzeit noch nicht einmal der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Neuregelungen fest umrissen. Darüber hinaus ergeben sich weitere spezifische Rechtsfragen, z. B. was für Zwecke der Aufzeichnungspflicht gem. § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG unter Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes zu verstehen ist. Mit Schreiben vom hat das BMF jedenfalls bereits zum Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG und zur Bescheinigung selber Stellung genommen. Hierzu wird auf die Kommentierung in der StuB-Ausgabe 3/2019 verwiesen. Mit dem nimmt die Finanzverwaltung nun erstmals auch umfangreich zu den Neuregelungen im Detail Stellung. Dies wird im Aufsatz von L´habitant kritisch untersucht.

Sonderfragen der Realteilung im Jahre 2019

Das tritt in die Fußstapfen des Schreibens vom : Nach einer fast auf den Tag genau zweijährigen Wartezeit hat sich die Finanzverwaltung endlich dazu aufraffen können, die in der jüngeren Vergangenheit zur (steuerneutralen) Realteilung ergangene BFH-Rechtsprechung anzuerkennen und in einem hierzu geänderten BMF-Schreiben zu übernehmen. Hubert geht auf die erneute Änderung der Verwaltungsauffassung im ein.

Erwerb von eigenen Anteilen im Konzernabschluss nach DRS 22

Die handelsrechtliche Behandlung von eigenen Anteilen in Bezug auf Erwerb und Ausweis sowie Veräußerung wurde mit dem BilMoG neu geregelt. Der Nennbetrag von eigenen Anteilen ist jetzt grundsätzlich auf der Passivseite in einer Vorspalte offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Eine Aktivierung im Umlaufvermögen ist nicht mehr zulässig. Das DRSC hat Ende 2015 mit dem DRS 22 einen neuen Standard zum Konzerneigenkapital verabschiedet, welcher auch die Behandlung von eigenen Anteilen im handelsrechtlichen Konzernabschluss konkretisiert. Am Beispiel der M-AG und deren Tochtergesellschaft T-AG stellen Müller und Reinke den Erwerb von eigenen Anteilen im handelsrechtlichen Konzernabschluss dar.

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 5/2019 Seite 1
NWB LAAAH-08662