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Rechtliche Einordnung und Bearbeitung des Geschäfts- oder Firmenwerts
KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 3
In dieser Folge der Beitragsreihe zur „Best Practice“ bei der Jahresabschlussbearbeitung liegt der Fokus auf der rechtlichen Einordnung eines Geschäfts- oder Firmenwerts sowie auf der Erläuterung der sinnvollen Jahresabschlussarbeiten. Eine Übersichtsseite zu allen Teilen der Reihe finden Sie in der NWB Datenbank unter NWB DAAAH-06968.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Gesetzliche Regelung zum Ausweis
Nach § 266 Abs. 2 A. I. HGB wird ersichtlich, dass der Geschäfts- oder Firmenwert eine gesonderte Position im Bilanzgliederungsschema hat. Ein Ausweis (Ansatz) ist nur dann geboten und zulässig, wenn es sich um einen entgeltlichen Erwerb des (derivativen) Geschäfts- oder Firmenwerts handelt. Der selbst geschaffene (originäre) Geschäfts- oder Firmenwert darf nicht aktiviert werden. Denn nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB definiert er nämlich zum einen den Geschäfts- oder Firmenwert für Zwecke der Bilanzierung und formuliert zugleich, dass die Gegenleistung, also der Kaufpreis für ein Unternehmen, in die Bemessung des Geschäfts- oder Firmenwerts eingeht. Ohne einen entgeltlichen Vorgang darf also keine Aktivierung erfolgen.
II. Begriff, Abgrenzung und Bewertung
Der Geschäfts- oder Firmenwer...