BFH Urteil v. - V R 54/17

Umsatzsteuer bei Kaffeefahrten

Leitsatz

NV: Parallelentscheidung zum .

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1a Nr. 1; UStG § 25; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 33 der Anlage; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 und 6 sowie Art. 26;

Instanzenzug: ,

Tatbestand

I.

1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) veranstaltete in den Streitjahren 2001 bis 2006 Busfahrten mit dem Ziel des Warenabsatzes („Kaffeefahrten“). Bei einer der dabei angebotenen Waren handelte es sich um eine als Kurpaket bezeichnete Warenzusammenstellung bestehend aus sog. Q-Ampullen und L-Ölkapseln.

2 Aufgrund einer Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) in den für die Streitjahre ergangenen Änderungsbescheiden vom davon aus, dass die Q-Ampullen dem Regelsteuersatz unterlägen und die Klägerin aus den Kaffeefahrten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Hieran hielt das FA auch in der Folgezeit bei Erlass weiterer Änderungsbescheide, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom fest (Umsatzsteuerjahresbescheid 2001 vom ).

3 Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg. Nach dem Urteil des FG ist auf die Q-Ampullen der Regelsteuersatz anzuwenden. Das einheitliche Entgelt für die Q-Ampullen und die L-Ölkapseln, für die eine Steuersatzermäßigung gelte, sei aufzuteilen. Bei den Kaffeefahrten habe es sich um Reiseleistungen gehandelt, bei denen die Busreise eine Reisevorleistung gewesen sei, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtige, wie sich aus § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergebe. Selbst wenn diese Vorschrift nicht anwendbar sei, ergebe sich ein Abzugsverbot zumindest aus § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes.

4 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, für die sie die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.

5 Die Klägerin beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und den geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid 2001 vom und die Umsatzsteuerjahresbescheide 2002 bis 2005 vom , zuletzt geändert durch die Bescheide vom und den Umsatzsteuerjahresbescheid 2006 vom , zuletzt geändert durch Bescheid vom , jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass die Vorsteuerbeträge aus den Busleistungen als voll abzugsfähig anerkannt werden sowie dass die Umsätze aus der Lieferung der Q-Ampullen ermäßigt besteuert werden.

6 Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7 Das FG habe zutreffend entschieden.

Gründe

II.

8 Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

9 1. Dem Vorsteuerabzug steht entgegen dem Urteil des FG weder § 25 UStG noch § 15 Abs. 1a UStG entgegen. Zudem hat das FG zu Unrecht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verneint. Der erkennende Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zwischen den gleichen Beteiligten ergangenes Urteil vom V R 52/17.

10 2. Die Sache ist nicht spruchreif. Der erkennende Senat verweist auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zwischen den gleichen Beteiligten ergangenes Urteil vom V R 52/17.

11 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2018:U.131218.VR54.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 302 Nr. 4
EAAAH-08472