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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 3 SB 1456/17

Gesetze: SGB 10 § 13 Abs. 5; RDG § 3; RDGEG § 1 Abs. 1; RDG § 13; RDV § 6

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Erlaubnis zur außergerichtlichen Rechtsdienstleistung kann sich aus der erteilten Alterlaubnis ergeben und/oder aus der im Rechtsdienstleistungsregister erfolgten Registrierung.

2. Eine Registrierung eines Rentenberaters ist ein Verwaltungsakt.

3. Eine Registrierung, die den zuvor erteilten Erlaubnisumfang übersteigt, entfaltet gleichwohl Bindungswirkung. Bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis von Rentenberatern sind Behörden und Gerichte an den Bescheid der Registrierungsbehörde gebunden.

Fundstelle(n):
NAAAH-08443

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