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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 3 AL 2612/18

Gesetze: SGG § 153 Abs. 4; SGG § 105

Leitsatz

Leitsatz:

Bei einer Entscheidung, ob das Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung beendet ist, steht einer Entscheidung durch Beschluss entsprechend § 153 Abs. 4 SGG der Umstand, dass das SG über die Klage durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG entschieden hat, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn eine Feststellung erfolgt, dass das Berufungsverfahren durch Berufungsrücknahme erledigt ist. Das LSG entscheidet in diesem Fall nicht in der Sache selbst.

Fundstelle(n):
DAAAH-08442

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