FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 3111/18 EFG 2019 S. 425 Nr. 6
Gesetze: EStG 2012 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, EStG 2012 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, EStG 2012 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, EStG 2012 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG 2012 § 20 Abs. 4a S. 5, EStG 2012 § 20 Abs. 4a S. 7, EStG 2012 § 8 Abs. 1
Steuerliche Behandlung der Zuteilung von neuen Aktien im Rahmen der Aufspaltung eines US-amerikanischen Unternehmens durch
einen sog. Spin-off.
Leitsatz
1. Bezüge von in Drittstaaten ansässigen und kein Einlagekonto nach § 27 KStG führenden ausländischen Kapitalgesellschaften
können zu den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen gehören, wenn unter Heranziehung
des ausländischen Rechts eine Einlagenrückgewähr i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliegt. Bei der Anwendung des deutschen
Steuerrechts auf ausländische Sachverhalte und damit auch bei der Prüfung eines sog. Spin-off ist sodann eine rechtsvergleichende
Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen (Anschluss an und VIII R 73/13).
2. Eine Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen kann u. a. vorliegen, wenn die Leistungen der Kapitalgesellschaft
im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Demgegenüber ist eine
Sachausschüttung mit einer Dividende i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbar, wenn sie aus vorhandenen
– laufenden oder in früheren Jahren angesammelten – Jahresüberschüssen der Gesellschaft (earnings und profits) gezahlt wird.
3. Gliedert eine US-amerikanische Inc. eine Sparte als selbstständiges Unternehmen (neue Inc.) aus (sog. Spin-off; im Streitfall:
Streitjahr 2012) und erhält jeder Anteilseigner für jede bisherige Aktie zusätzlich neue Aktien der neugegründeten Inc. zugeteilt,
wobei die Maßnahme von der bisherigen Inc. nicht durch eine Kapitalherabsetzung, sondern durch eine Verminderung der „Retained
Earnings” finanziert wird, so ist die Zuteilung der neuen Aktien bei einem im Inland ansässigen Anteilseigner als Sachausschüttung
mit einer Dividende vergleichbar und führt daher zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 598 Nr. 11 DStR 2019 S. 8 Nr. 29 DStRE 2019 S. 875 Nr. 14 EFG 2019 S. 425 Nr. 6 EStB 2019 S. 286 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2019 S. 266 KÖSDI 2019 S. 21180 Nr. 4 StB 2019 S. 83 Nr. 4 QAAAH-08374
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