1. Der Gesetzeszweck legt es nahe, die Begriffe „Betreiben” und „Betreibenlassen” in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG auf
das Contracting zu beziehen, wobei der Contractor als der Betreiber und der Contractingnehmer als derjenige anzusehen ist,
der die Anlage (hier eine Biogasanlage) betreiben lässt.
2. Das Betreibenlassen setzt nicht voraus, dass das wirtschaftliche Risiko der Anlage getragen werden muss; vielmehr dient
das Contracting auch dazu, Risiko vom Contractingnehmer auf den Contractor zu verlagern.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2904 Nr. 49 GAAAH-08373
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