Keine Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für grundbuchrechtlich selbstständiges, unbebautes Grundstück
neben dem Familienheim
Leitsatz
1. Der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG muss restriktiv gehandhabt bzw. beurteilt werden (vgl. , BStBl II 2016 II S. 225).
2. Daher ist der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG dahingehend auszulegen, dass nur das grundbuchrechtlich erfasste Grundstück
steuerbefreit ist, auf dem sich das Familienheim befindet. Nicht begünstigt von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sind jedoch angrenzende
(unbebaute, grundbuchrechtlich eigenständige) Grundstücke, selbst wenn eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem mit einem
Familienheim bebauten Grundstück und dem unbebauten Nachbargrundstück vorliegen würde (im Streitfall: an das 1200 qm große
Familienheimgrundstück angrenzendes, als Garten genutztes, 800 qm großes, unbebautes Nachbargrundstück nicht steuerbefreit).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 22 DStRE 2019 S. 699 Nr. 11 EFG 2019 S. 453 Nr. 6 ErbBstg 2018 S. 264 Nr. 11 ErbBstg 2020 S. 217 Nr. 9 ErbStB 2019 S. 101 Nr. 4 WAAAH-08372
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