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Treaty-Shopping/Directive-Shopping
I. Begriff
Als Treaty-Shopping wird die – aus steuerpolitischer Sicht – unerwünschte bzw. missbräuchliche Ausnutzung von Quellensteuervorteilen aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bezeichnet.
II. Quellensteuern als Investitionshindernis
Zahlreiche Staaten erheben vor allem dann eine Quellen- bzw. Abzugssteuer (englisch withholding tax), wenn Zahlungsströme aus dem In- ins Ausland geleistet werden (z. B. bei von einer Tochter- an ihre Muttergesellschaft gezahlten Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren). So erhebt etwa Deutschland auf Dividenden – und in bestimmten Fällen auch auf Zinsen – eine Kapitalertragsteuer i. H. von 25 % (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 i. V. mit § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG, zzgl. SolZ). Bei Lizenzgebühren beträgt die Quellensteuer 15 % (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 50a Abs. 2 EStG). In der Regel sind die entsprechenden Quellensteuern dabei auf die volle Höhe der jeweiligen Einnahmen und nicht auf die um die Betriebsausgaben geminderten Nettoeinkünfte zu zahlen. Es handelt sich mithin um eine Bruttobesteuerung.
Bei konzerninternen Zahlungsströmen kommt es typischerweise zum Einbehalt entsprechender Abzugssteuern durch eine Tochterkapitalgesellschaft im Quellenstaat. Eine Anrechnung i...