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Lexikon - Stand: 27.02.2023

Erweiterte beschränkte Einkommensteuer

Dr. Benjamin S. Cortez und und Andreas Lang

I. Regelungszweck und Überblick

Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Dauer ins Ausland, ist er nur noch mit seinen in Deutschland bezogenen Einkünften i. S. des § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig gem. § 1 Abs. 4 EStG. Erfolgt die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht unterjährig, können die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erzielten ausländischen Einkünfte in Deutschland dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Verlässt eine natürliche Person das deutsche Hoheitsgebiet, können zudem im Zeitpunkt des Wegzugs die Vorschriften zu den steuerlichen Entstrickungsregelungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG oder nach § 16 Abs. 3a EStG sowie bei im Privatvermögen verhafteten Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 6 AStG (Wegzugsteuer) eingreifen.

Die Vorschriften des §§ 2 ff. AStG greifen indes erst nach erfolgtem Wegzug und erweitern damit den Anwendungsbereich der beschränkten Steuerpflicht i. S. des § 1 Abs. 4 i. V. mit § 49 EStG hin zu einer „erweiterten beschränkten Steuerpflicht“. Mithin handelt es sich bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht um eine Sonderform der beschränkten Steuerpflicht.

§ 2 AStG ist die grundlegende Vorschrift für die Anwendung der erweiterten beschränkten Ste...