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Lexikon - Stand: 27.02.2023

Gesellschaftssitz

Dr. Lukas Hilbert und und Dr. Benjamin Engel

I. Begriff und Bedeutung im nationalen Steuerrecht

Der Sitz einer „Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse“ ist einer der steuerrechtlichen Anknüpfungspunkte dieser Einheiten. Er liegt nach der Begriffsfestlegung in § 11 AO „an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.“ Auch in weiteren Rechtsgebieten ist der Sitz, obgleich mit teilweise anderer Bedeutung, ein maßgeblicher Ankerpunkt – etwa für Vereine im bürgerlichen Recht (§ 24 BGB), im Gesellschafts- (§ 4a GmbHG; § 5 AktG) und im Prozessrecht (§ 17 Abs. 1 ZPO).

Die Festlegung oder Benennung eines Sitzes ist vielfach gesetzlich vorgeschrieben (vgl. § 57 Abs. 1 BGB; § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB; § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG; § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG; § 6 Nr. 1 GenG). Sie wirkt dann in aller Regel auch steuerrechtlich. In Einzelfällen, etwa bei sog. Spaltgesellschaften, kann ein Sitz – zumindest vorübergehend – aber auch vollständig fehlen.

In Abgrenzung zum Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO), für dessen Bestimmung tatsächlich-faktische Gegebenheiten maßgeblich sind, wird der steuerliche Sitz regelmäßig im Zuge einer rechtsgeschäftlichen Abrede festgelegt, in seltenen Fällen durch Gesetz (z. B. Nachfolge-Unternehmen der Bundespost). Im deutschen nationalen Steuerrecht ist der Sitz einer der Anknüpfungspunkte etwa für d...