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Hinzurechnungsbetrag
I. Begriff
Der Begriff des Hinzurechnungsbetrags ist in § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG gesetzlich als „die nach § 7 Abs. 1 steuerpflichtigen Einkünfte“ definiert.
Der Hinzurechnungsbetrag umschreibt somit jene Position, mit der niedrig besteuerte „passive“ Einkünfte ausländischer Zwischengesellschaften im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung beim unbeschränkt Steuerpflichtigen der inländischen Besteuerung unterworfen werden.
II. Ermittlung
1. Maßgeblichkeit deutscher Gewinnermittlungsvorschriften
Der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags geht die Ermittlung der Zwischeneinkünfte logisch voraus. Die Zwischeneinkünfte sind in entsprechender Anwendung des deutschen Steuerrechts zu ermitteln (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG). Es gelten also die Gewinnermittlungsvorschriften des deutschen Rechts. Hierzu zählen auch die Vorschriften über verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 KStG).
Die Zwischeneinkünfte gelten gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 AStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind durch Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 EStG) zu ermitteln.
Die grundsätzliche Maßgeblichkeit inländischer Einkunfts- und Gewinnermittlungsvorschriften wird in mehrfacher Hinsicht durchbrochen. So finden z. B. weder die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes noch solche Vergünstigungsnormen Anwendung, die an das Vorliegen eines inländi...