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Lexikon - Stand: 22.02.2021

Ausgleichsposten i. S. des § 4g EStG

Prof. Dr. Carsten Pohl

I. Allgemeines

Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG steht einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH hat der Gesetzgeber die Norm zusätzlich durch ein Regelbeispiel in § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG abgesichert. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts liegt danach insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Die Bewertung dieser Entnahme erfolgt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG mit dem gemeinen Wert. Hierdurch kann es zur Aufdeckung stiller Reserven kommen. Entsprechendes gilt gem. § 12 Abs. 1 KStG. § 4g EStG hat jüngst Änderungen durch das Brexit-StBG erfahren. Weitere Änderungen sind durch das ATAD-UmsG geplant.

Aus europarechtlicher Sicht bestehen gegen solche Steuertatbestände erhebliche Bedenken, da durch die Entnahmefiktion ein Realisationstatbestand geschaffen wird, der bei vergleichbaren Inlandsfällen nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber hat auf diese Bedenken mit § 4g EStG reagiert. Diese Vorschrift erlaubt, durch die Bildung eines Ausgleichspostens, die...