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Niedrigsteuer-Land im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
I. Überblick
Die mit Wirkung zum eingeführte Hinzurechnungsbesteuerung, gesetzlich geregelt in §§ 7–13 AStG, gilt bis heute im Grundsatz fort. Der Grundgedanke des Gesetzgebers hinter der Hinzurechnung von Einkünften besteht darin, dass sich durch die Ansässigkeit der Gesellschaft im Ausland ergebende Steuervorteile nur bei einer aktiven Marktteilnahme und nicht bei einer passiven, international leicht zu verlagernden, Einkünfteerzielung als gerechtfertigt erweisen. Unter die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG fallen Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft i. S. von § 7 AStG, für welche die Gesellschaft Zwischengesellschaft i. S. des § 8 Abs. 1 AStG ist. Dies sind Einkünfte der ausländischen Gesellschaft, welche einer niedrigen Besteuerung i. S. des § 8 Abs. 5 AStG unterliegen und nicht aus aktiven Einkünften stammen. Zuletzt wurden wichtige Anpassungen mit Wirkung ab dem , die zum Teil auf Vorgaben der ATAD-RL beruhen, mit Art. des ATADUmsG v. (BGBl 2021 I S. 2035) vorgenommen. Es ist allerdings schon jetzt absehbar, dass die am verabschiedete Gesetzesfassung zeitnah an die aktuellen Entwicklungen angepasst werden muss. Zum einen ergibt sich Änderungsbedarf durch das sog. Steueroasen-Abwehrgesetz und zum anderen wird sich durch die...