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Track 07 | Pensionsrückstellung: Berücksichtigung einer Dynamisierung bei der Prüfung der Überversorgung
Fest zugesagte Renten- oder Anwartschaftsdynamisierungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres bleiben bei der Prüfung einer Überversorgung nicht außen vor. Eine über 3 % liegende jährliche Steigerungsrate ist zu berücksichtigen. Andernfalls könnte die 75 %-Grenze unbegrenzt nach oben verschoben werden. Im Streitfall ging es konkret um Zuwendungen an eine Unterstützungskasse. Dabei gelten die Regeln für Pensionsrückstellungen entsprechend.
Ist eine feste Dynamisierung von Anwartschaften in die Prüfung miteinzubeziehen, ob eine Überversorgung vorliegt? Ob also eine Versorgungszusage 75 % der Aktivbezüge des Arbeitnehmers übersteigt – zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung? – Diese Frage hat jetzt der Bundesfinanzhof beantwortet.
Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Im Hinblick auf Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres ist in § 6a EStG geregelt: Sind diese hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss, sind sie bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berü...