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Paßentziehung bei Gefahr der Steuerflucht
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Allgemeines
Die Vollstreckungsstellen der Finanzämter haben ein umfangreiches Instrumentarium, mit dessen Hilfe rückständige Steuerbeträge beigetrieben werden können. Dieses droht zu versagen, wenn der Vollstreckungsschuldner seinen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder verlegen will. Die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsersuchen an ausländische Finanzbehörden sind ungewiß, zumal der Weg des Vollstreckungsschuldners ins Ausland verfolgbar sein muß, um ein gezieltes Amtshilfeersuchen dorthin zu richten. In derartigen Fällen verbleibt als oft einzige erfolgversprechende Maßnahme die Paßentziehung, die in §§ 7, 8 PaßG geregelt ist. Zweck dieser Vorschriften ist es, den betroffenen Paßinhaber an der Ausreise zu hindern bzw. seine Rückkehr durchzusetzen.
Teilbereiche der materiellen Voraussetzungen sowie des Verfahrens sind trotz ihrer praktischen Bedeutung ungeklärt.
II. Verfassungsrechtliche Grundlagen
1. Anspruch auf Erteilung eines Passes
Das PaßG und damit auch die Paßentziehung werden von zwei Normen des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geprägt. Nach Art. 116 Abs. 1 GG hat jeder deutsche Staatsangehörige einen Anspruch auf Aus...