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Die Kosten in gerichtlichen Steuerstreitsachen
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Materielles Kostenrecht (Kostenpflicht)
Die Kostenpflicht ist geregelt in den §§ 135-139 FGO sowie §§ 2, 8 GKG. Gem. § 1 Abs. 1c GKG gilt das GKG unmittelbar auch für die Finanzgerichtsbarkeit. Die Vorschriften bestimmen, welcher der Beteiligten, ggf. mit welchem Anteil, die (gerichtlichen und außergerichtlichen) Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen hat, also die Kostenpflicht nach Person und Umfang.
1. Kostenpflicht des Steuerpflichtigen gegenüber dem Fiskus
a) Kostenpflicht bei vollem Unterliegen
Wer als Beteiligter unterliegt, trägt die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 FGO). Beteiligte sind der Kl. und die beklagte Behörde, aber auch die Beigeladenen oder die dem Verfahren beigetretenen Behörden (§ 57 FGO).
Der Kl. trägt die Kosten des gesamten Streitverfahrens, wenn er im sachlichen Ergebnis endgültig und voll unterliegt. Auf die Gründe des endgültigen Unterliegens (materielle oder formelle Gründe) kommt es nicht an. Die Kosten sind dem voll unterliegenden Kl. (Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelführer) auch aufzuerlegen, wenn er nur eine formelle Änderung des Urteilstenors oder -bescheids, nicht jedoch einen Erfolg in der Sache selbst erreic...BStBl III S. 594BStBl III S. 371