BFH - I R 19/18 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: KStG § 8b Abs 5 S 1, KStG § 8b Abs 1, KStG § 1 Abs 1 Nr 4, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 9
Rechtsfrage
Besteuerung von Kapitalerträgen eines eingetragenen Vereins, dem Treuhandvermögen zur Sicherung von Pensionsverpflichtungen übertragen worden ist
1. Unterliegen Einnahmen aus Dividenden und sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eines eingetragenen Vereins, dem Treuhandvermögen zur Sicherung von Pensionsverpflichtungen übertragen worden ist, nur der Besteuerung, wenn bei Erzielung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfteerzielungsabsicht vorlag?
2. Kann, wenn ein eingetragener Verein im Rahmen eines Treuhandvertrages die Verpflichtung zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten übernimmt, in der Vereinbarung ein (verdeckter) Zinsanteil enthalten sein, der beim Verein zu Werbungskosten aus Kapitalvermögen führt?
3. Sind gemäß § 8b Abs. 5 KStG 5 % der nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens auch dann zu berücksichtigen, wenn ein wirtschaftlicher Verein keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern aus Kapitalvermögen erzielt?
Einkünfteerzielungsabsicht; Kapitalerträge; Pensionsverpflichtung; Treuhandvertrag; Verein
Fundstelle(n):
AO-StB 2022 S. 378 Nr. 12
BFH/PR 2022 S. 352 Nr. 12
GmbH-StB 2022 S. 375 Nr. 12
Ubg 2022 S. 612 Nr. 11
Ubg 2022 S. 614 Nr. 11
Ubg 2022 S. 617 Nr. 11
TAAAH-07991