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Mietverhältnis | Kosten einer zentralen Heizungsanlage
Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV kann der Mieter einer Wohnung verlangen, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen.
Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 % und S. 543 [i]Schmalbach, Mietvertrag, infoCenter NWB JAAAB-22944 höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Die danach bestehende Wahlmöglichkeit des Gebäudeeigentümers, einen Verteilungsmaßstab zwischen 50 % und 70 % der Kosten nach Verbrauch bestimmen zu können, wird für bestimmte Gebäude eingeschränkt. In Gebäuden, die – wie das Gebäude im entschiedenen Fall ...