Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs nach § 31a AO
1. Allgemeines
Die Offenbarung von durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnissen erfolgt von Amts wegen, wenn die Finanzbehörden über konkrete Informationen verfügen, die für die zuständigen Stellen für ein Verfahren nach § 31a Abs. 1 AO erforderlich sind. Es genügt die Möglichkeit, dass die konkreten Tatsachen für die Durchführung eines Verfahrens nach § 31a Abs. 1 AO erforderlich sind, ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne ist nicht notwendig. Vorsorgliche Mitteilungen sind jedoch nicht vorzunehmen.
Die Mitteilungspflicht des § 31a AO gilt nur gegenüber den jeweils zuständigen Stellen und schließt nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht oder die Übersendung von Akten ein (vgl. AEAO zu § 31a, Nr. 1).
2. Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit – § 31a Abs. 1 Nr. 1a AO
Gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1a AO ist die Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen zulässig, soweit sie für die Durchführung
eines Strafverfahrens,
eines Bußgeldverfahrens,
eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder
eines Verwaltungsverfahrens
mit dem Ziel der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit erforderlich ist. Auch ist es nach § 31a Abs. 1 Nr. 1a AO zulässig, den Zollbehörden die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen für die Bemessung der Bußgeldhöhe gemäß § 17 OWiG zu offenbaren (vgl. Fach-Info – BuStra-Steufa Ausgabe 3-2019 vom 06.02.2019, AIS: Themen > Arbeitsbereiche > BuStra/Steufa > Fach-Infos). Jedoch ist das Übersenden von Prüfungsplänen des Lohnsteuer-Außendienstes an die Behörden der Zollverwaltung, Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) – ohne konkreten Anlass – nicht nach § 31a Abs. 1 Nr. 1a AO zulässig (vgl. ).
Zum Begriff der illegalen Beschäftigung sowie zum Begriff der Schwarzarbeit wird auf den AEAO zu § 31a, Nr. 2.1 und 2.2 verwiesen.
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) vom (BGBl. 2004 I S. 1842, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. 2017 I S. 2739) ist im AO-Handbuch 2018, Anhang 26 abgedruckt.
Zur Zusammenarbeit mit der FKS wird auf die sowie auf das Typologiepapier (Stand Oktober 2016) hingewiesen (vgl. AIS: Themen>Steuerrecht>Bekämpfung von Schwarzarbeit, illeg. Beschäftigung, organ. Kriminalität).
3. Verwaltungsakte nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – § 31a Abs. 1 Nr. 1b Buchstaben aa AO
Das Finanzamt ist verpflichtet, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse der zuständigen Stelle – das ist gem. § 17 AÜG die Bundesagentur für Arbeit – mitzuteilen, soweit dies für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem AÜG erforderlich ist.
Da nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG die Erlaubnis von der Zuverlässigkeit des Verleihers abhängt, wozu auch insbesondere die Einhaltung der Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer gehören, zählen zu den Tatsachen, die offenbart werden dürfen, z. B.
die Nichtanmeldung von Lohnsteuer,
die verspätete Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen.
die verspätete Abführung oder Nichtabführung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge
bestehende Steuerrückstände, soweit diese durch die gewerbliche Tätigkeit ausgelöst wurden,
erhebliche Nachforderungen aus Lohnsteuer-Außenprüfungen,
wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit (vgl. AEAO zu § 31a, Nr. 3 ff).
4. Leistungen aus öffentlichen Mitteln – § 31a Abs. 1 Nr. 1b Buchstaben bb und Abs. 1 Nr. 2 AO
§ 31a Abs. 1 Nr. 1b Buchstaben bb und Abs. 1 Nr. 2 AO sehen eine Mitteilungspflicht für alle Entscheidungen über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln sowie für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln vor. Mitgeteilt werden die Tatsachen, von denen die vorgenannten Entscheidungen gesetzlich abhängen. Die Mitteilung erfolgt in diesen Fällen auch auf Antrag des Betroffenen (§ 31a Abs. 2 S. 2 AO). Die Vorschrift geht damit in ihrer neuen Fassung weit über den Anwendungsbereich des bisherigen § 31a Abs. 3 AO hinaus. Insbesondere ist die Beschränkung der Mitteilungsbefugnis auf subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 Abs. 8 StGB entfallen.
Unter dem Begriff „Leistungen aus öffentlichen Mitteln” sind alle Leistungen der öffentlichen Hand zu verstehen. Insbesondere fallen darunter Sozialleistungen und Subventionen.
Sozialleistungen sind gem. § 11 SGB I die nach SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Insbesondere handelt es sich hierbei um Leistungen der (Dienststellen der) Bundesagentur für Arbeit, der gesetzlichen Krankenkassen, der gesetzlichen Rentenversicherungsträger, der Sozialämter und der Unterhaltsvorschussbehörden. Zuständig für die Sozialleistungen und damit mögliche Mitteilungsempfänger gem. § 31a AO sind die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). Davon umfasst sind auch die in § 68 SGB I genannten Leistungen.
Subventionen sind gemäß § 1 Abs. 1 SubvG i. V. m. § 264 Abs. 7 StGB Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften an Betriebe oder Unternehmen wenigstens zum Teil ohne marktübliche Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.
Von Amts wegen hat eine Offenbarung insbesondere zu erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte es möglich erscheinen lassen, dass
aufgrund eines Verwaltungsakts Sozialleistungen zu Unrecht in Anspruch genommen werden oder genommen wurden oder
Sozialleistungen zu erstatten sind oder
Tatsachen subventionserheblich i. S. d. § 264 Abs. 8 StGB sind. Subventionserheblich sind auch Tatsachen, die sich auf die Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GA Förderung) beziehen.
Es genügt die Möglichkeit, dass die gewährten Subventionen oder Sozialleistungen zurückgefordert werden können (vgl. AEAO zu § 31a, Nr. 4 ff).
Die bisherige Karteikarte (Kontroll-Nr. 08/2016) ist auszusondern.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0132.2.1-4/7 St43
Fundstelle(n):
LAAAH-07959