Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beweislast im Besteuerungsverfahren
Geltungsbereich:Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Im Besteuerungsverfahren kommt der Frage, welcher Sachverhalt im konkreten Fall der Festsetzung einer Steuer zugrunde zu legen ist, wenn nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine vollständige Aufklärung erreicht werden konnte, eine eminent wichtige Bedeutung zu. Anders als im Strafverfahren, wo schon kraft Verfassungsrechtes im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, ergeben sich im Steuerrecht erheblich größere Probleme, die, wie die in der Kommentarliteratur vor allem unter den Stichwörtern ”Beweismaß” oder ”Schätzung dem Grunde nach” diskutierten Fragen zeigen, noch nicht als abschließend gelöst angesehen werden können.
Rechtliche Ansatzpunkte dazu lassen sich insbes. aus §§ 85, 88, 90 und 162 AO ableiten. Danach sind die FinBeh verpflichtet, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festsetzen und zu erheben (§ 85 AO). Sie haben zu diesem Zweck den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 88 AO); die Beteiligten sind dabei allerdings anders als in vielen anderen Verfahrensarten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet (§ 90 AO). Soweit die FinBeh die Besteuerungsgrundl...