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OLG München Beschluss v. - 34 Wx 181/18

Gesetze: BGB § 894; BGB § 2203; BGB § 22; BGB § 29; BGB § 52

Leitsatz

Leitsatz:

Endet eine als reine Abwicklungsvollstreckung angeordnete Testamentsvollstreckung nach materiellem Recht infolge vollständiger Aufgabenerledigung, so wird das Grundbuch hinsichtlich des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks unrichtig.

Zur Grundbuchberichtigung durch Löschung des Vermerks bedarf es grundsätzlich eines formgerechten Nachweises der Aufgabenerledigung durch Urkunde.

Fundstelle(n):
DNotZ 2020 S. 41 Nr. 1
TAAAH-07858

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