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Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 i. V. mit Abs. 5 UStG
Das FG Münster hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein EU-ausländischer Unternehmer eine Betriebsstätte im Inland besitzt und von dieser aus seine sonstigen Leistungen erbringt, so dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5, Abs. 7 Sätze 3 ff. UStG nicht greift und folglich aus den Rechnungen des Leistungserbringes die dort offen ausgewiesen Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Leistungsempfänger gezogen werden kann. Das Urteil des Finanzgerichts bezieht sich noch auf die Vorschrift des § 13b UStG in einer älteren Fassung. Die entsprechenden Regelungen im § 13b UStG wurden nach den Streitjahren 2010 bis 2012 neu strukturiert. Die im Urteil getroffenen Feststellungen sind weiterhin zutreffend.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Die Vorschrift über den Rückfall der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungserbringer gemäß § 13b Abs. 7 Satz 3 UStG ist unter Beachtung der Vorgaben von Art. 192a MwStSystRL derart auszulegen, dass sich der Begriff der Betriebsstätte nicht an § 12 AO ausrichtet, sondern eine feste Niederlassung erfordert. Dies wiederum setzt einen hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur, welche von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleist...