Bestimmung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 2 UStG bei Leistungen für Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts
Leitsatz
1. Es ist zweifelhaft, ob bei Leistungen an Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts die Bestimmung des umsatzsteuerlichen
Leistungsorts nach § 3a Abs. 2 UStG zwingend die Verwendung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den
Leistungsempfänger voraussetzt.
2. Liegt der Ort der an einen ausländischen Leistungsempfänger erbrachten sonstigen Leistung nach Auffassung des leistenden
Unternehmers gem. § 3a Abs. 2 UStG im Ausland, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass es für die Anwendung des § 3a Abs.
2 UStG zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, dass es sich beim Leistungsempfänger um ein i. S. d. Art. 44 MwStSystRL
in einem anderen Staat ansässiges Unternehmen handelt. Dabei kommt es nach Art. 10 MwStVO darauf an, wo der Leistungsempfänger
(im Streitfall: Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts) die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vornimmt,
wo die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, wo der Ort seines satzungsmäßigen
Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt, ist, nicht jedoch, wie die Postanschrift lautet (vgl. ; Niedersächsisches FG; Urteil v. , 11 K 10219/15).
3. Es spricht gegen die Ansässigkeit von Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts im Ausland, wenn z. B. nur statuarische
Sitze im Ausland bestehen und die Anteilseigner und gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften nach Aktenlage in Deutschland
ansässig sind oder wenn nur Aktivitäten im Inland entfaltet werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2019 S. 1164 Nr. 18 JAAAH-07711
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