Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 36 vom Fach 2 Seite 4707

Die Zahlungsverjährung nach der AO 1977

von Oberamtsrätin Rita Domann, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Die AO unterscheidet verfahrensrechtlich zwischen dem Steuerfestsetzungsverfahren und dem Erhebungsverfahren. Die Vorschriften über die Zahlungsverjährung sind Teil des Erhebungsverfahrens, da sie regeln, in welchem Zeitraum konkretisierte Zahlungsansprüche von der Finanzbehörde erhoben werden können bzw. der Stpfl. eine Erstattung verlangen kann.

I. Anwendungsbereich

Der Zahlungsverjährung unterliegen nach § 228 AO sämtliche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) sowie die Ansprüche, für die die Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere für Prämien und Zulagen (vgl. z. B. § 8 Abs. 1 WoPG, § 13 4. VermBG, § 5 Abs. 5 InvZulG, § 19 Abs. 7 BerlinFG).

Grundlage für die Zahlungsansprüche sind die formellen Festsetzungen von Steuern oder Steuervergütungen durch Bescheid oder Steueranmeldung sowie Haftungsbescheide und Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden (§ 218 Abs. 1 AO). Eine Ausnahme bilden Säumniszuschläge, die kraft Gesetzes verwirkt sind (§ 240 AO), für sie bedarf es keiner formellen Festsetzung. Diese aus der Festsetzung durch Verwaltungsakt herrührenden oder kraft Gesetzes entstandenen Zahlun...BStBl II S. 488