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Beruf | Anwaltliches Schweigerecht nach Tode des Erblassers
Das Schweigerecht des Rechtsanwalts in Bezug auf ein ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses mit dem Erblasser anvertrautes Geheimnis wirkt grds. auch über den Tod des Erblassers hinaus. Das Verfügungsrecht geht nicht auf die Erben über, da die Pflicht zur Verschwiegenheit insoweit dem Schutz der Geheimnissphäre des Einzelnen dient. Der Rechtsanwalt hat deshalb auch nach pflichtgemäßem Ermessen selbst darüber zu entscheiden, ob er im Zivilprozess von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) Gebrauch macht oder ob er aussagt und auf diese Weise Vertrauliches offenbart. [i]Zur Reform der Regelungen zur Schweigepflicht Müller, NWB 31/2017 S. 2358
Der Anwalt befindet sich im Spannungsfeld zwischen dem (mutmaßlichen) Willen seines ehemaligen Mandanten und der Gefahr der eigenen Strafverfolgung (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB). Ist der tat...