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BGH 19.12.2018 VIII ZR 254/17, NWB 8/2019 S. 471

Mietvertrag | Verwaltungskostenpauschale in AGB

Eine in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale stellt eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB (Vereinbarungen über Betriebskosten) abweichende und damit unwirksame Vereinbarung dar (vgl. § 556 Abs. 4 BGB), sofern aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt. [i]Schmalbach, Mietvertrag, infoCenter NWB JAAAB-22944

Anmerkung:

In der Wohnraummiete können nur die enumerativ in der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetriebskostenverordnungBetrKV) aufgezählten Bewirtschaftungskosten als Nebenkosten (Betriebskosten) vereinbart werden, nicht aber (allgemeine) Verwaltungskosten (vgl. die ausdrückliche Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV). Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sei die in der im vorliegenden Mietvertrag vereinbarte „Verwaltungskost...