Arbeitshilfe - Stand: 17.03.2020

Verspätungsgeld - Zusatzversorgungskassen sind als mitteilungspflichtige Versicherungsunternehmen, Pensionskassen oder Anbieter (§ 80 EStG) i.S. von § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

Sind auch Zusatzversorgungskassen als mitteilungspflichtige Versicherungsunternehmen, Pensionskassen oder Anbieter (§ 80 EStG) i.S. von § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen?

Begründen fristgerecht übermittelte, aber durch das IT-System der Beklagten nicht übernommene Rentenbezugsmitteilungen eine „Verspätung“?

Lassen sich die zu § 152 AO anerkannten Grundsätze aufgrund des vergleichbaren Regelungs- und Lenkungszwecks und der parallelen Ausgestaltung der Vorschriften des § 22a Abs. 5 EStG und des § 152 AO auf das Tatbestandsmerkmals des Vertretenmüssens nach § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG anwenden?

Verletzt die in § 22a Abs. 5 Satz 2 EStG normierte Betrauung der Beklagten als fachfremder Behörde mit der Verspätungsgeldfestsetzung durch das Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörde den Verfassungsgrundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach Art. 87 Abs.1 Satz 1 GG?

Ist es sachgerecht, wenn fachfremde Verwaltungsstellen anstelle der hierzu verfassungsrechtlich berufenen originären Bundesfinanzverwaltung steuerliches Verfahrensrecht anwenden (Verletzung des Verfassungsgebots zur Wahl einer sachgerechten Organisationsstruktur - Art. 87 GG)?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
EAAAH-07448