Arbeitshilfe - Stand: 18.02.2022

Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Mischfinanzierung im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit (Entwicklungshilfeklausel) - Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan

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Besteuerungsrecht nach der sog. Entwicklungshelferklausel

1. Sind die Voraussetzungen der sog. Entwicklungshelferklausel in Art. 18 Abs. 4 Satz 1 DBA-Tadschikistan bei sog. Mischfinanzierungen eines einheitlichen Entwicklungshilfeprojektes (Finanzierung teilweise aus deutschen und teilweise aus anderweitigen Mitteln) wegen des in der Klausel enthaltenen Ausschließlichkeitsgebotes nicht erfüllt? - Findet eine horizontale Aufteilung/Segmentierung nach der Mittelherkunft nicht statt? - Steht das Besteuerungsrecht in diesem Fall gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA-Tadschikistan in vollem Umfang dem Tätigkeitsstaat Tadschikistan zu?

2. Ist Art. 18 Abs. 4 DBA-Tadschikistan gegenüber § 50d Abs. 7 EStG nach den Kollisionsregeln „lex posterior derogat legi priori“ und „lex specialis derogat legi generali“ vorrangig?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
RAAAH-07393