Abgrenzung zwischen Verwaltung-und Betriebsvermögen im
Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 a-c ErbStG
Leitsatz
1. Das vom Vater im Rahmen eines gewerblichen Verpachtungsbetriebs überlassene Grundstück (Betriebs-und Ausstellungshalle)
an eine Autohaus GmbH, bei der der Sohn Alleingesellschafter und der Vater Prokurist ist, ist erbschaftsteuerlich als schädliches
Verwaltungsvermögen anzusehen und gehört nicht zu dem nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigenden Betriebsvermögen.
2. Die faktische Möglichkeit, die Finanzpolitik und Geschäftspolitik verschiedener Kapitalgesellschaften zu steuern, reicht
für den Konzernbegriff des §§ 4h Abs. 3 S. 6 EStG a.F. nicht aus.
3. Eine Konzernzugehörigkeit ergibt sich für das Erbschaftsteuerrecht dann, wenn der Betrieb nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards
in den handelsrechtlichen Abschluss eines Konzerns einbezogen (tatsächliche Konsolidierung); der Betrieb nach den maßgeblichen
Rechnungslegungsstandards in den handelsrechtlichen Abschluss eines Konzerns einbezogen (mögliche Konsolidierung) und/oder
die Finanz-und Geschäftspolitik eines Betriebes zusammen mit anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann (Beherrschungsverhältnis).
4. Die Durchsetzung des Willens im Rahmen des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2a Erbschaftsteuergesetz geschieht nach den Regelungen
des Gesellschaftsrechtes, so dass bei einer Betriebsaufspaltung im Betriebsunternehmen der GmbH die Mehrheit der Stimmrechte
bestehen muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 8 DStRE 2019 S. 494 Nr. 8 EFG 2018 S. 2047 Nr. 24 ErbStB 2019 S. 262 Nr. 9 ErbStB 2019 S. 96 Nr. 4 GmbHR 2019 S. 89 Nr. 2 KÖSDI 2019 S. 21072 Nr. 1 CAAAH-07200
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