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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 934/18

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2; EStG § 62; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3

Höhe der verfügbaren Mittel eines behinderten Kindes beim Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Änderung nach § 173 Abs. 1 AO bei Nichterklärung einer Erwerbsunfähigkeitsrente, die in einem lange zurückliegenden Vorjahr einmal erklärt wurde

Leitsatz

1. Bei der Frage, ob ein behindertes Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, sind neben den Einkünften auch die Bezüge zu berücksichtigen.

2. Bezieht das Kind eine Erwerbsunfähigkeitsrente gehört der Ertragsanteil der Rente zu den steuerpflichtigen Einkünften und der nicht der Besteuerung unterliegende Kapitalanteil zu den Bezügen.

3. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger in einem zurückliegenden Jahr bei der Veranlagung angegeben hat, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beziehen, ändert nichts an dem Vorliegen einer neuen Tatsache, wenn im Streitjahr keine Angaben zum Bezug einer Rente gemacht wurden und sich nach Erlass des Steuerbescheides herausstellt, dass im Streitjahr eine Rente bezogen wurde.

4. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht dem Erlass eines Änderungsbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur dann entgegen, wenn die Pflichtverletzung der Behörde dem Verstoß des Kindergeldberechtigten deutlich überwiegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAH-07198

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