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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - 2 V 1572/17

Gesetze: UStG § 3 Abs. 3 S. 1; UStG § 3 Abs. 3 S. 2; UStG § 3 Abs. 6 S. 5

Vorliegen umsatzsteuerrechtlich relevanter Kommissionsgeschäfte bei Kfz-Handel unter Einschaltung von Exportdienstleistern

Leitsatz

1. Für die Annahme eines umsatzsteuerlich relevanten Kommissionsgeschäfts ist es erforderlich aber ausreichend, dass der Kommissionär in eigenem Namen und auf fremde Rechnung handelt. Dass er - gleich einem Makler - die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachweist, ist nicht notwendig. Insofern scheidet eine Lieferung nicht schon deshalb aus, wenn der Kommissionär nicht auf eigene Rechnung handelt und kein Unternehmerrisiko trägt. sondern lediglich eine Provision erhält, da dies gerade kennzeichnend für ein Kommissionsgeschäft ist.

2. Sind Kommissionsgeschäfte Lieferungen gleichgestellt und steht es der Annahme mehrerer Lieferungen nicht entgegen, dass der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt, so ist grundsätzlich auch ein Kommissionsgeschäft möglich, bei dem der Gegenstand unmittelbar vom Verkaufskommittenten zum Erwerber oder vom Veräußerer zum Einkaufskommittenten gelangt.

Fundstelle(n):
LAAAH-07194

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