1) Ein mit dem Ehepartner geschlossener Arbeitsvertrag über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hält einem Fremdvergleich
nicht stand, wenn die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits
aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollen.
2) Die in einem solchen Ehegatten-Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung ist nicht fremdüblich, wenn dem als Bürokraft beschäftigten
Ehepartner ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wird und differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung
der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse, fehlen.
3) Ein solcher Arbeitsvertrag ist auch nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt, wenn Einzahlungen in eine Direktversicherung
und Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgen.
4) Das dem Ehepartner aufgrund eines steuerlich nicht anzuerkennenden Beschäftigungsverhältnisses überlassene KfZ rechnet
weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2019 S. 250 DB 2019 S. 16 Nr. 4 DStR 2019 S. 6 Nr. 21 DStRE 2019 S. 793 Nr. 13 DStZ 2019 S. 131 Nr. 5 EFG 2019 S. 253 Nr. 4 AAAAH-07189
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