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FG München Urteil v. - 6 K 2407/15 EFG 2019 S. 376 Nr. 5

Gesetze: GewStG § 33 Abs. 1, GewStG § 28 Abs. 1 S. 1, GewStG § 28 Abs. 1 S. 2, GewStG § 29 Abs. 1 Nr. 1, GewStG § 31 Abs. 1, LStDV § 1 Abs. 2, AO § 12

Berücksichtigung der im Rahmen von Betriebsführungsverträgen von Schwestergesellschaften gezahlten Arbeitslöhne in die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags des Unternehmens im Billigkeitswege nach § 33 GewStG

Leitsatz

1. Überträgt ein Unternehmen (Betriebsunternehmen im Rahmen einer Besitzaufspaltung) mit „Betriebsführungsverträgen” seine Produktionsbetriebe und das Personal auf Schwestergesellschaften als Betriebsführungsgesellschaften, wobei formal die Arbeitsverhältnisse und das Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern auf die Schwestergesellschaften übergehen, das Unternehmen aber den Schwestergesellschaften die Kosten für die Arbeitnehmer zu ersetzen hat, sämtliche Aufwendungen und Erträge weiter dem Unternehmen zustehen und den Schwestergesellschaften lediglich ein Betriebsführungsentgelt in Höhe von 0,3% der Löhne verbleibt, so wäre es sachlich unbillig i. S. d. § 33 GewStG, die Arbeitslöhne der in den Betriebsführungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer nicht in den Zerlegungsmaßstab des Unternehmens für den Gewerbesteuermessbetrag einzubeziehen (vgl. BFH-Rspr. zur Gewerbesteuerzerlegung).

2. Ein besonderer Fall i.S. d. § 33 GewStG liegt nur dann vor, wenn aufgrund der –atypischen– Umstände des Einzelfalles die sich aus dem groben Maßstab des § 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich übertroffen wird und die (nachteiligen) Auswirkungen einer Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 GewStG von wesentlicher Bedeutung sind. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn sich lediglich aufgrund der rechtlichen Neustrukturierung eines Unternehmens, ohne wesentliche Änderung in Produktion und wirtschaftlicher Betätigung, die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags erheblich zu Lasten der Gemeinden ändert, in denen die Arbeitnehmer von Produktionsgesellschaften beschäftigt sind, obgleich diese Gemeinden die Arbeitnehmerfolgekosten unverändert zu tragen haben und die Beschäftigten der Produktionsbetriebe zu einem nicht unerheblichen Anteil zum Betriebsergebnis des Unternehmens beigetragen haben.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2019 S. 342 Nr. 7
EFG 2019 S. 376 Nr. 5
EStB 2019 S. 284 Nr. 7
StB 2019 S. 44 Nr. 3
CAAAH-07184

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