Bemessungsgrundlage, Aufwendungen für die Organisation und Durchführung, Werbemittel
Leitsatz
1) Auch solche Aufwendungen, die die Organisation und Durchführung bzw. den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen,
sind in die Bemessungsgrundlage der pauschalierten Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen, soweit sie auf Seiten der
Teilnehmer zu einem geldwerten Vermögensvorteil führen.
2) Nicht in die Bemessungsgrundlage des § 37b Abs 1 Satz 2 EStG einzubeziehen sind Aufwendungen für Werbemittel, da diese
aus Sicht der Veranstaltungsteilnehmer keinen geldwerten Vorteil darstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 5/2019 S. 208 DB 2019 S. 17 Nr. 4 DStR 2019 S. 6 Nr. 16 DStRE 2019 S. 612 Nr. 10 EFG 2019 S. 281 Nr. 4 EStB 2019 S. 287 Nr. 7 GStB 2019 S. 158 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2019 S. 235 HAAAH-07178
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