1) Die Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglich eine punktuelle Änderung („insoweit”) des ESt-Bescheides
zur Rückgängigmachung des geltend gemachten Investitionsabzugsbetrages. Ein dem FA bei der Erstkorrektur unterlaufener Fehler
kann dabei durch eine erneute Korrektur berichtigt werden.
2) Eine darüber hinausgehende Korrektur des ESt-Bescheides wegen anderer Fehler kann auch dann nur unter den Voraussetzungen
anderer Korrekturvorschriften erreicht werden, wenn diese Fehler „im Umfeld” einer auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG gestützten
Änderung unterlaufen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 9/2019 S. 392 EFG 2019 S. 367 Nr. 5 EStB 2019 S. 284 Nr. 7 KÖSDI 2019 S. 21178 Nr. 4 NAAAH-07176
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